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Case Task [P-RECHP01-XX1-N01]

Fall­auf­gabe Rechts­fragen in der Pflege P-RECHP01-XX1-N01

2.167 Words / ~12 pages sternsternsternsternstern Author Caterina Sk. in Sep. 2016
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Genre/category

Case Task
Jurisprudence / Law
P-RECHP01-XX1-N01

University, School

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Grade, Teacher, Year

1,0; Teubner, 2016

Author / Copyright
Caterina Sk. ©
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sternsternsternsternstern
ID# 58439







Fallaufgabe

„Rechtsfragen in der Pflege“

P-RECHP01-XX1-N01


Inhaltsverzeichnis

1    Bauliche Anforderungen am Wohnformen .

2    Finanzierung weitere Investitionen

3    Pausenreglung während der Arbeitszeit

4    Gesetzliche Betreuung .

     4.1  Auswahl eines Betreuers .

     4.2  Auswahlkriterien bei der Wahl eines Betreuers.

     4.3  Aufgaben eines Betreuers.

5   Fahrlässige Körperverletzung .

Anhang

A     Literaturverzeichnis .

B     Tabellenverzeichnis.


1   Bauliche Anforderungen am Wohnformen


Die Seniorenresidenz „Himmelreich“ verfügt über 85 Bewohner.

Herr Schlüter, der Einrichtungsleiter, plant eine umfangreiche bauliche Erweiterung der Einrichtung um 100 Betten.

Seine Vorüberlegungen sind, neben Ein- und Zweibettzimmern zur maximalen Raumausnutzung auch Vierbettzimmer einzurichten. Diese sollen eine Wohnfläche von 20 m2 besitzen.

Jedes Vierbettzimmer soll mit einem Waschbecken, einer Dusche und einem WC ausgestattet werden.

Es gilt nun zu überprüfen, ob das Vorhaben von Herrn Schlüter realisierbar ist.


Die Seniorenresidenz hat ihren Sitz in Bremen. In diesem Bundesland gibt es die Durchführungsvorschrift des Landes Bremen (§34 Abs.1 BremWoBeG), dieser Beachtung gegeben werden muss. Eine detaillierte Durchführungsverordnung ist jedoch im Bremischen Wohnungs- und Betreuungsgesetz nicht festgehalten. Hier findet die Heim-Mindest-Bau-Verordnung (HeimMindestBauV) Anwendung (vgl. Teubner, 2013, S.9).

Es ist durch aus möglich, Vierbettzimmer einzurichten, nur ist die vorgedachte Fläche von 20 m2 rechtlich nicht umsetzbar.

Gem. §14 Abs.1 HeimMindestBauV müssen zwei Personen eine Wohnfläche von 18 m2 zur Verfügung stehen. Für eine dritte und vierte Person muss zusätzlich eine Wohnfläche von wenigstens je 6 m2 zur Verfügung stehen. Somit muss ein Vierbettzimmer, welches eingerichtet werden soll, eine Wohnfläche von mindestens 30 m2 haben.

Richtet Herr Schlüter Vierbettzimmer ein, bedarf dies einer Zustimmung der zuständigen Behörde (vgl. Bundesministerium der Justiz, 1978., §14 Abs.1 Satz2 HeimMindesBauV). Darüber hinaus reicht es nicht, bei einem Wohnplatz von vier Personen, nur ein Waschtisch im Sanitärhaus einzurichten. Gem. §14 Abs.3 HeimMindestBauV müssen bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen zwei Waschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss vorhanden sein.

Auch ist erforderlich, dass sich ein Waschtisch bei bis zu vier Personen in der Nähe des Schlafraumes befindet (vgl. Bundesministerium der Justiz, 2015, §2.....[read full text]

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Es ist ihm erlaubt, Geldleistungen im Hinblick auf Überlassung von Wohnraum zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder für die Seniorenresidenz anzunehmen, gem. §20 Abs.2 Satz3 BremWoBeG.

Zu erwähnen ist, dass Herr Schlüter das Geld nur für die oben genannten Zwecke verwenden darf. Diese Geldleistungen hat er von seinem Vermögen zu trennen und auf einem Sonderkonto zu verwalten (vgl. Senatorin für Arbeit, 2015, S. 20, §20 Abs.3 Satz1 BremWoBeG).

Zudem sind diese Geldleistungen zu verzinsen. Herr Schlüter steht in der Pflicht, die Geldleistungen sechs Monate nach Beendigung des Vertrags zurück zu gewähren, soweit dies nicht mit dem Entgeld verrechnet worden ist, gem. §20 Abs.3 BremWoBeG.


3   Pausenreglung während der Arbeitszeit


Herr Schlüter hat zur Sicherung der kontinuierlichen Pflege angeordnet, dass das Pflegepersonal die Mittagspause gemeinsam mit den Bewohnern im Speiseraum verbringen soll.

Die Pausenregelungen sind in §4 des ArbZG (Arbeitszeitgesetzes) wieder zu finden.

Demnach muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 6-9 Std. und 45 Minuten bei einer mehr als 9 stündigen Arbeitszeit gewähren.

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden dürfen die Mitarbeiter nicht ohne Pausen beschäftigt werden (vgl. Kittner; Deinert, 2015, S.359f.).

Eine genaue Definition, was unter Pausen zu verstehen ist, ist im ArbZG nicht nachzulesen, bzw. ab wann es sich um eine unentgeldliche Arbeitszeit in .....

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Herr Rausch hat einen Sohn, jedoch hat dieser keine Vollmacht, welche über Herrn Rauch verfügt.

In Folge seiner Erkrankung kann er seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen.

In seinem Fall ist vorgesehen, dass das Betreuungsgericht für ihn, auf seinen Antrag, einen Betreuer bestellt. Nun muss das Gericht ohne Antrag tätig werden und einen Betreuer bestellen (vgl. Bundesministerium für Justiz, 2015, §1896 Abs.1 BGB).


4.1 Auswahl eines Betreuers


Der Einrichtungsleiter schlägt dem Betreuungsgericht vor, die Mitarbeiterin Frau Hilfreich – welche in der Seniorenresidenz tätig ist- als Betreuerin zu bestellen.

Gem. § 1897-1900 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Auswahl eines Betreuers geregelt. Darunter sagt § 1897 Abs.3 BGB aus, wer zu einem Heim oder sonstigen Einrichtungen, in welche der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden (vgl. Bundesministerium für Justiz, 201.....


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Am ehesten ist denkbar, Herrn Treu – seinen Sohn- die Betreuung zu zusagen, wenn er dafür geeignet und die Übernahme auch für ihn zumutbar ist (vgl. Bundesministerium für Justiz, 2015, § 1897 Abs.1 BGB).

Das Gericht kann erst einen Berufsbetreuer bestellen, wenn der Sohn Gründe vorlegt, die für ihn die Betreuung seines Vaters unmöglich macht.

4.3 Aufgaben eines Betreuers


Die Reichweite der Aufgaben eines Betreuers ist sehr unterschiedlich gestaltet (vgl. Teubner, 2013, S.23).

Ein Betreuer darf gem. §1896 Abs.2 BGB nur in dem Umfang bestellt werden, in denen die Betreuungen notwendig sind. Gem. §1896 Abs.2 Satz2 BGB ergibt sich, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den im §1897 Abs.3 genannten Personen gehört oder durch anderen Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann (vgl. Teubner, 2013, S.23).

In den gesetzlichen Regelungen sind die Aufgabenkreise nicht explizit erwähnt, auch können diese nicht schematisch festgelegt werden, weil dies dem Grundsatz der Orientierung an Erforderlichkeit wiederspräche (vg.....

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Die Gesundheits- und Personenvorsorge – diese Anwendung findet bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen, z.B. Krankenhauseinweisung.

Die Vermögensvorsorge – das Entgeld kann durch Herrn Rausch nicht mehr eigenhändig entrichtet werden.

Die Wohnungsangelegenheiten – z.B. bei Auflösung seiner bisherigen Wohnung.

Und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Gem. §1896 Abs.4 BGB bedarf jedoch die Postkontrolle einer gesonderten Anordnung (vgl. Teubner, 2013, S.24).


5   Fahrlässige Körperverletzung


Pfleger Karl hat Nachtdienst und möchte den Frühdienst unterstützen, indem er die Morgenmedikamente stellt. Infolge des Ausbildungsstandes sind Pflegehelfer und-assistenten jedoch nicht befugt Medikamente zu stellen.

Die Fachkraft Anna, welche für den Morgen zuständig ist, verteilt die Medikamente, weil sie der Annahme ist, dass Fachkraft Beate die Medikamente gesetzt hat.

Auf Grund einer Überdosis von Antihypertensiva wird Frau Krüger bewusstlos und stürzt. Sie bricht sich den Unterarm, regenerier.....

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Somit liegt in seinem Fall ein fährlässiger Begehungsdelikt vor.

Im weiterem erfolgt ein Prüfschema zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach §229 StGB-bezogen auf den oben beschrieben Fall.


Tabelle 5.1 Prüfschema zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach StGB

l Tatbestandmäßigkeit

Tatbestand § 229

Sachverhalt

1.    Objektive Tatbestandsmerkmale

Tätereigenschaften

wer = jeder möglich

Pfleger Karl

Merkmale des Tatobjektes

ein anderer

Frau Krüger

Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

a) körperliche Misshandlung

b) Gesundheitsschädigung

a) nein

b) Unterarmbruch

Tathandlung


Durchführung einer Fachkrafttätigkeit ohne Befugnis zu haben (Medikamente stellen)

Kausalität der Tathandlung für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg

Kausalität der Pflichtverletzung für den Gesundheitsschaden

Hätte Pfleger Karl das stellen der Medikamente einer Fachkraft überlasse, wäre es nicht zur Bewusstlosigkeit mit Folge eines Sturzes und einer Unterarmfraktur nicht passiert

Objektive Erfolgszurechnung


Ja, es gibt eine Anweisung das er keine Tabl. Stellen darf

Sorgfaltspflichtverletzung


Ja, durch mangelnde Kompetenz

2. subjektive Tatbestandsmerkmal

Keine besonderen gefordert


ll. Rechtswidrigkeit

Pfleger Karl handelt rechtswidrig, da Rechtsfertigungsgründe nicht ersichtlich sind.

lll. Schuld

Pfleger Karl ist gem. §19 StGB schuldfähig. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist gegeben. Pfleger Karl war es bekannt, dass er auf Grund seines Ausbildungsstandes keine Tabletten stellen darf. Es war vorhersehbar, dass beim stellen Fehler passieren können und somit Personen geschädigt werden können. Er war sich bewusst darüber, dass er ohne Befugnis handelt und dies nicht rechtens ist.

lV. Strafverfolgungsvoraussetzung                                                                              

Körperverletzungsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt gem. §230 Abs.1 StGB. Frau Krüger könnte gem. §77 Abs.1 StGB einen Strafantrag stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Straftat möglich, gem. §77b Abs.1 StGB.

Frau Krüger hat von einem Strafantrag abgesehen.

Ergebnis                                                                                                          

Pfleger Karl hat sich der fahrlässigen Körperverletzung, in Folge seiner Handlung, strafbar gemacht. Frau Krüger sieht davon ab, einen Strafantrag zu stellen. Es erfolgen keine Ermittlungen und somit kommt es auch nicht zum Ausspruch eines förmlichen Verfahrens.

                                                (vgl. in Anlehnung an Teubner, 2015, S.20f.)


A     Literaturverzeichnis


Bundesministerium für Justiz und der Verbraucherschutz (2015). Bürgerliches Gesetzbuch. (31.05.2016)


Bundesministerium für Justiz und Verbraucher (2015). Gesetz über das Verfahren in             Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, §280 Einholung eines Gutachtens. (29.05.2016)


Bundesministerium der Justiz und der Verbraucherschutz (1978). Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährig (Heimmindestbauverordnung -HeimMindBauV).

(3.....

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Teubner,A. (2013). Heim-, Betreuungs- und Pflegeversicherungsrecht, RECHP02. Studienheft der Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft, Bremen.


B  Tabellenverzeichnis


Tabelle 5.1 Prüfschema zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung                                   .                  nach StGB


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References & Links

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